Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34: Personal

  • Bei Erkrankung, Verdacht oder Verlausung
  • keine Tätigkeit mit Kontakt zu Betreuten
  • bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist

Tätigkeitsverbot für Personal nach § 34 Abs. 1. Die Liste umfasst 22 Krankheiten: Cholera, Diphtherie, EHEC-Enteritis, VHF, Hib-Meningitis, Impetigo, Keuchhusten, ansteckungsfähige Lungen-TB, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Orthopocken, Paratyphus, Pest, Polio, Röteln, Scharlach und andere Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Shigellose, Skabies, Typhus, Hepatitis A oder E und Windpocken. Das Verbot gilt kraft Gesetzes, ohne behördliche Anordnung.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu § 34: Personal im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: § 34: Personal und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – § 34: Personal und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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