Meldepflichtige Krankheiten

Tuberkulose

  • Husten über 3 Wochen, Nachtschweiß, Gewichtsverlust, leichtes Fieber, evtl. Bluthusten
  • aerogen
  • Wochen bis Jahre, Reaktivierung möglich

Meldepflicht erst bei Erkrankung und Tod (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a); Arztvorbehalt über den Erreger nach § 7 Abs. 1 Nr. 34. Behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch ohne bakteriologischen Nachweis. Verweigert oder bricht jemand die Behandlung einer Lungen-TB ab, ist auch das zu melden (§ 6 Abs. 2).

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Tuberkulose im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Tuberkulose und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Tuberkulose und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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