Meldepflichtige Krankheiten
Tuberkulose
- Husten über 3 Wochen, Nachtschweiß, Gewichtsverlust, leichtes Fieber, evtl. Bluthusten
- aerogen
- Wochen bis Jahre, Reaktivierung möglich
Meldepflicht erst bei Erkrankung und Tod (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a); Arztvorbehalt über den Erreger nach § 7 Abs. 1 Nr. 34. Behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch ohne bakteriologischen Nachweis. Verweigert oder bricht jemand die Behandlung einer Lungen-TB ab, ist auch das zu melden (§ 6 Abs. 2).
Hängt zusammen mit
- Lungen-TB gelistet in → § 34: Personal
- meldepflichtig erst bei Erkrankung → Verdacht, Erkrankung, Tod
- Arztvorbehalt über Erreger → § 24: § 7-Erreger
- ← Leitsymptom von Husten
- Siehe auch: Wann melden?
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Tuberkulose im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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