Meldepflichtige Krankheiten
Typhus & Paratyphus
- Stufenförmig steigendes Fieber, Benommenheit, relative Bradykardie, Roseolen, erst Verstopfung, dann erbsbreiartiger Durchfall
- fäkal-oral
- Typhus meist 8–14 Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Nach überstandener Krankheit können Dauerausscheider entstehen; bei Salmonella Typhi und Paratyphi sind deshalb alle direkten Nachweise meldepflichtig.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- Tätigkeitsverbot nach → Lebensmittelbereich
- Dauerausscheider → Ausscheider in Einrichtungen
- ← Roseolen bei Hautausschlag
- ← Leitsymptom von Durchfall & Erbrechen
- ← Leitsymptom von Fieber nach Reise
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Typhus & Paratyphus im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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