Meldepflichtige Krankheiten

Typhus & Paratyphus

  • Stufenförmig steigendes Fieber, Benommenheit, relative Bradykardie, Roseolen, erst Verstopfung, dann erbsbreiartiger Durchfall
  • fäkal-oral
  • Typhus meist 8–14 Tage

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Nach überstandener Krankheit können Dauerausscheider entstehen; bei Salmonella Typhi und Paratyphi sind deshalb alle direkten Nachweise meldepflichtig.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Typhus & Paratyphus im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Typhus & Paratyphus und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Typhus & Paratyphus und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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