Meldepflichtige Krankheiten
Cholera
- Massive, wässrige „Reiswasserstühle“, rascher Flüssigkeitsverlust, meist ohne Fieber
- fäkal-oral, kontaminiertes Wasser
- Stunden bis 5 Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Hierzulande fast nur als Reisekrankheit. Lebensbedrohlich wird sie durch die Austrocknung.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- Tätigkeitsverbot nach → Lebensmittelbereich
- Ausscheider-Regel → Ausscheider in Einrichtungen
- ← Leitsymptom von Durchfall & Erbrechen
- ← Leitsymptom von Fieber nach Reise
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Cholera im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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