Meldepflichtige Krankheiten

Orthopocken (Mpox)

  • Bläschen und Pusteln, oft im Genital- und Analbereich, Lymphknotenschwellung, Fieber
  • enger Haut- und Schleimhautkontakt, auch sexuell
  • ca. 5–21 Tage

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Der Begriff umfasst auch die ausgerotteten echten Pocken. Mpox fällt zusätzlich unter die STI-Auffangklausel des § 24 und steht in § 34 Abs. 1.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Orthopocken (Mpox) im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Orthopocken (Mpox) und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Orthopocken (Mpox) und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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