Meldepflichtige Krankheiten

Hämorrhagisches Fieber

  • Fieber, Blutungsneigung, Multiorganversagen; Reiseanamnese entscheidend
  • je nach Erreger Blut/Körperflüssigkeiten, Nager oder Mücken
  • ca. 2–21 Tage

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (VHF): Dazu gehören u. a. Ebola, Marburg, Lassa, Gelbfieber und schwere Dengue-Verläufe. Bei Verdacht gelten höchste Schutzmaßnahmen; bei Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch ist die Absonderung im Krankenhaus anzuordnen (§ 30).

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Hämorrhagisches Fieber im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Hämorrhagisches Fieber und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Hämorrhagisches Fieber und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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