Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34: Betreute

  • Betreute dürfen Räume nicht betreten, Einrichtungen nicht nutzen, an Veranstaltungen nicht teilnehmen
  • gleiche Krankheitsliste wie beim Personal
  • zusätzlich: Kinder unter 6 Jahren mit infektiöser Gastroenteritis oder Verdacht

Betretungsverbot für Betreute. Die Sonderregel für infektiöse Gastroenteritis gilt nur für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und nicht für das Personal. Die Wiederzulassung setzt ein ärztliches Urteil voraus; eine heilpraktische Bescheinigung reicht nicht.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu § 34: Betreute im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: § 34: Betreute und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – § 34: Betreute und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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