Meldepflichtige Krankheiten
Mumps
- Ein- oder beidseitige Schwellung der Ohrspeicheldrüse, abstehendes Ohrläppchen
- Tröpfchen, Speichel
- 16–18 Tage (12–25)
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Mögliche Komplikationen sind Hodenentzündung (nach der Pubertät), Meningitis und Pankreatitis.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- ← Komplikation bei Nackensteifigkeit

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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