Meldepflichtige Krankheiten

Mumps

  • Ein- oder beidseitige Schwellung der Ohrspeicheldrüse, abstehendes Ohrläppchen
  • Tröpfchen, Speichel
  • 16–18 Tage (12–25)

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Mögliche Komplikationen sind Hodenentzündung (nach der Pubertät), Meningitis und Pankreatitis.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Mumps im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Mumps und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Mumps und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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