Meldepflichtige Krankheiten

Röteln

  • Feinfleckiges Exanthem ab Gesicht, Lymphknotenschwellung im Nacken und hinter den Ohren
  • Tröpfchen, diaplazentar
  • 14–21 Tage

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Röteln einschließlich Rötelnembryopathie: Bei Erwachsenen oft mild. In der Frühschwangerschaft droht die Rötelnembryopathie mit Schäden an Herz, Augen und Innenohr (Gregg-Trias); die Embryopathie ist ausdrücklich mitgenannt.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Röteln im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Röteln und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Röteln und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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