Meldepflichtige Krankheiten
Röteln
- Feinfleckiges Exanthem ab Gesicht, Lymphknotenschwellung im Nacken und hinter den Ohren
- Tröpfchen, diaplazentar
- 14–21 Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Röteln einschließlich Rötelnembryopathie: Bei Erwachsenen oft mild. In der Frühschwangerschaft droht die Rötelnembryopathie mit Schäden an Herz, Augen und Innenohr (Gregg-Trias); die Embryopathie ist ausdrücklich mitgenannt.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- ← Leitsymptom von Hautausschlag
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Röteln im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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