Meldepflichtige Krankheiten

Pest

  • Schmerzhafte Lymphknotenschwellung (Beulenpest) oder schwere Lungenentzündung (Lungenpest)
  • Flöhe von Nagern; Lungenpest per Tröpfchen
  • wenige Tage

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. In Deutschland tritt Pest nicht auf; prüfungsrelevant vor allem als Teil der Liste und wegen der Absonderungspflicht bei Lungenpest (§ 30).

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Pest im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Pest und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Pest und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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