Meldepflichtige Krankheiten
Pest
- Schmerzhafte Lymphknotenschwellung (Beulenpest) oder schwere Lungenentzündung (Lungenpest)
- Flöhe von Nagern; Lungenpest per Tröpfchen
- wenige Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. In Deutschland tritt Pest nicht auf; prüfungsrelevant vor allem als Teil der Liste und wegen der Absonderungspflicht bei Lungenpest (§ 30).
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- Absonderungspflicht → Absonderung
- ← Leitsymptom von Husten

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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