Prüfungsfallen
Gesetz oder Anordnung?
- Kraft Gesetzes: § 34 (Gemeinschaftseinrichtungen), § 42 (Lebensmittel)
- durch Anordnung im Einzelfall: § 31 (berufliches Tätigkeitsverbot), § 30 (Absonderung)
- Ausnahme: Absonderung bei Lungenpest und VHF muss angeordnet werden
Verbot kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung — eine häufige Verwechslung.
Hängt zusammen mit
- vergleicht → § 34: Personal
- vergleicht → Berufliches Tätigkeitsverbot
- Siehe auch: Absonderung
- Siehe auch: Lebensmittelbereich
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Gesetz oder Anordnung? im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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