Gemeinschaftseinrichtungen

Mitteilungspflichten

  • Betroffene bzw. Sorgeberechtigte informieren die Einrichtung unverzüglich
  • Leitung benachrichtigt das Gesundheitsamt mit Angaben zu Krankheit und Person
  • Personal wird vor Tätigkeitsbeginn und mindestens alle 2 Jahre belehrt

Die Benachrichtigung durch die Leitung entfällt, wenn nachweislich bereits nach § 6 gemeldet wurde. Auch zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen mit vermuteter Erregerursache sind zu benachrichtigen. Neu aufgenommene Betreute bzw. Sorgeberechtigte sind über ihre Pflichten zu belehren.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Mitteilungspflichten im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Mitteilungspflichten und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Mitteilungspflichten und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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