Gemeinschaftseinrichtungen
Mitteilungspflichten
- Betroffene bzw. Sorgeberechtigte informieren die Einrichtung unverzüglich
- Leitung benachrichtigt das Gesundheitsamt mit Angaben zu Krankheit und Person
- Personal wird vor Tätigkeitsbeginn und mindestens alle 2 Jahre belehrt
Die Benachrichtigung durch die Leitung entfällt, wenn nachweislich bereits nach § 6 gemeldet wurde. Auch zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen mit vermuteter Erregerursache sind zu benachrichtigen. Neu aufgenommene Betreute bzw. Sorgeberechtigte sind über ihre Pflichten zu belehren.
Hängt zusammen mit
- setzt um → § 34: Personal
- ← erhält Benachrichtigung aus Gesundheitsamt
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Mitteilungspflichten im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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