Meldepflichtige Krankheiten
Poliomyelitis
- Meist symptomlos; selten schlaffe, asymmetrische Lähmung ohne Gefühlsstörung
- fäkal-oral
- 3–35 Tage (paralytisch meist 7–14)
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Bei jeder akuten schlaffen Lähmung ist Polio differenzialdiagnostisch zu bedenken. Bereits der klinische Verdachtsfall ist unverzüglich zu melden, auch vor dem Erregernachweis.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- ← Leitsymptom von Schlaffe Lähmungen
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Poliomyelitis im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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