Meldepflichtige Krankheiten

Poliomyelitis

  • Meist symptomlos; selten schlaffe, asymmetrische Lähmung ohne Gefühlsstörung
  • fäkal-oral
  • 3–35 Tage (paralytisch meist 7–14)

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Bei jeder akuten schlaffen Lähmung ist Polio differenzialdiagnostisch zu bedenken. Bereits der klinische Verdachtsfall ist unverzüglich zu melden, auch vor dem Erregernachweis.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Poliomyelitis im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Poliomyelitis und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Poliomyelitis und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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