Behandlungsverbot

§ 24: § 34-Krankheiten

  • Alle in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Krankheiten
  • auch solche ohne Meldepflicht nach § 6
  • z. B. Scharlach, Skabies, Impetigo, Hib-Meningitis

Über § 34 fallen auch Krankheiten unter das Behandlungsverbot, die nach § 6 nicht meldepflichtig sind. Die Verlausung nennt § 34 Abs. 1 neben der Krankheitsliste („oder die verlaust sind“), nicht als gelistete Krankheit; ob Kopflausbefall damit unter § 24 fällt, ist eine Auslegungsfrage.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: § 24: § 34-Krankheiten und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – § 24: § 34-Krankheiten und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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