Meldepflichtige Krankheiten
Masern
- Hohes Fieber, Konjunktivitis, Koplik-Flecken, Exanthem ab hinter den Ohren absteigend
- aerogen, hoch ansteckend
- 8–10 Tage bis Fieber, ca. 14 Tage bis Exanthem
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Zusätzlich meldepflichtig ist die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) als Spätfolge (§ 6 Abs. 2). Bezug zum Masernschutz nach § 20.
Hängt zusammen mit
- gelistet in → § 34: Personal
- Nachweispflicht → Masernschutz
- ← Leitsymptom von Hautausschlag
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Masern im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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