Gemeinschaftseinrichtungen

Lebensmittelbereich

  • Verbot bei Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, sonstiger infektiöser Gastroenteritis, Hepatitis A/E, infizierten Wunden/Hautkrankheiten sowie Ausscheidung von Shigellen, Salmonellen, EHEC, Choleravibrionen
  • gilt beim Umgang mit bestimmten Lebensmitteln und in Gemeinschaftsküchen
  • Erstbelehrung durch Gesundheitsamt, Bescheinigung höchstens 3 Monate alt

Erfasst sind u. a. Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung, Feinkostsalate und Sprossen. Der private Haushalt ist ausgenommen. Danach belehrt der Arbeitgeber alle 2 Jahre; Beschäftigte müssen Hinderungsgründe unverzüglich mitteilen. Verstöße gegen § 42 sind nach § 75 Abs. 1 strafbar.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Lebensmittelbereich im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Lebensmittelbereich und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Lebensmittelbereich und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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