Gemeinschaftseinrichtungen
Lebensmittelbereich
- Verbot bei Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, sonstiger infektiöser Gastroenteritis, Hepatitis A/E, infizierten Wunden/Hautkrankheiten sowie Ausscheidung von Shigellen, Salmonellen, EHEC, Choleravibrionen
- gilt beim Umgang mit bestimmten Lebensmitteln und in Gemeinschaftsküchen
- Erstbelehrung durch Gesundheitsamt, Bescheinigung höchstens 3 Monate alt
Erfasst sind u. a. Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung, Feinkostsalate und Sprossen. Der private Haushalt ist ausgenommen. Danach belehrt der Arbeitgeber alle 2 Jahre; Beschäftigte müssen Hinderungsgründe unverzüglich mitteilen. Verstöße gegen § 42 sind nach § 75 Abs. 1 strafbar.
Hängt zusammen mit
- verwandte Logik wie → § 34: Personal
- ← Tätigkeitsverbot nach Ausscheider
- ← sanktioniert Straf- & Bußgeldrecht
- ← meldepflichtig bei Tätigkeit nach Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2)
- ← A/E: Tätigkeitsverbot nach Akute Virushepatitis
- ← Tätigkeitsverbot nach Typhus & Paratyphus
- ← Tätigkeitsverbot nach Cholera
- ← Tätigkeitsverbot nach Darmpathogene Erreger
- Siehe auch: Gesetz oder Anordnung?
- Siehe auch: Ausscheider
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Lebensmittelbereich im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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