Gesundheitsamt
Berufliches Tätigkeitsverbot
- Behörde kann bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen
- gilt für Kranke, Verdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider
- auch für sonstige Erregerträger mit Weiterverbreitungsgefahr
Anders als §§ 34 und 42 wirkt § 31 nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch Anordnung im Einzelfall.
Hängt zusammen mit
- Anordnung statt Gesetz → § 34: Personal
- ← konkretisiert durch Schutzmaßnahmen
- ← vergleicht Gesetz oder Anordnung?

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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