Gesundheitsamt

Berufliches Tätigkeitsverbot

  • Behörde kann bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen
  • gilt für Kranke, Verdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider
  • auch für sonstige Erregerträger mit Weiterverbreitungsgefahr

Anders als §§ 34 und 42 wirkt § 31 nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch Anordnung im Einzelfall.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Berufliches Tätigkeitsverbot und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Berufliches Tätigkeitsverbot und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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