Behandlungsverbot

Arztvorbehalt § 24

  • Feststellung UND Heilbehandlung nur durch Ärzt/innen
  • gilt für vier Gruppen von Krankheiten
  • Verstoß ist strafbar

Das Verbot umfasst die Feststellung (Diagnose) und die Heilbehandlung. Heilpraktiker/innen dürfen in diesen Fällen weder diagnostizieren noch behandeln; ihnen bleiben das Erkennen eines Verdachts, die Meldung und der Verweis an Ärzt/innen.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Arztvorbehalt § 24 und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Arztvorbehalt § 24 und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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