Behandlungsverbot
Arztvorbehalt § 24
- Feststellung UND Heilbehandlung nur durch Ärzt/innen
- gilt für vier Gruppen von Krankheiten
- Verstoß ist strafbar
Das Verbot umfasst die Feststellung (Diagnose) und die Heilbehandlung. Heilpraktiker/innen dürfen in diesen Fällen weder diagnostizieren noch behandeln; ihnen bleiben das Erkennen eines Verdachts, die Meldung und der Verweis an Ärzt/innen.
Hängt zusammen mit
- ← begründet Zweck des IfSG
- ← sanktioniert Straf- & Bußgeldrecht
- ← Teil von § 24: § 6-Krankheiten
- ← Teil von § 24: § 34-Krankheiten
- ← Teil von § 24: § 7-Erreger
- ← Teil von § 24: alle STI
- ← Ausnahme von Ausnahme Schnelltests
- ← begrenzt durch Was HP bleibt
- ← prüft Kenntnis von HP-Überprüfung
- ← unterscheidet Melden ≠ Behandeln

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
Das ist ein Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ in Mirari: 89 Knoten, 9 Themenfelder, alle Verbindungen. Die ganze Map bekommst du kostenlos in dein Konto. Map holen →