Grundlagen & Begriffe
Zweck des IfSG
- Übertragbaren Krankheiten vorbeugen
- Infektionen früh erkennen
- Weiterverbreitung verhindern
Das Gesetz verfolgt einen präventiven Ansatz und setzt auf die Zusammenarbeit von Behörden, Ärzt/innen, Laboren, Einrichtungen und weiteren Heilberufen. Aus diesem Zweck leiten sich Meldepflicht, Behandlungsvorbehalt und Tätigkeitsverbote ab.
Hängt zusammen mit
- begründet → Namentliche Meldung
- begründet → Arztvorbehalt § 24
- begründet → Gesundheitsamt

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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