Grundlagen & Begriffe
Straf- & Bußgeldrecht
- Unterlassene oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit
- Behandlung entgegen § 24: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Verstoß gegen Tätigkeitsverbot nach § 42: bis zu 2 Jahre
§ 75 Abs. 5 bestraft, wer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Person behandelt. Verstöße gegen Absonderungsanordnungen oder gegen § 42 fallen unter § 75 Abs. 1; wird dadurch eine Krankheit verbreitet, verschärft § 75 Abs. 3 den Strafrahmen. Meldeverstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 73; Bußgeldhöhen nennt die Map bewusst nicht.
Hängt zusammen mit
- sanktioniert → Arztvorbehalt § 24
- sanktioniert → Lebensmittelbereich
- sanktioniert → Absonderung
- Bußgeld bei Verstoß → Meldefrist 24 Stunden

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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