Grundlagen & Begriffe

Straf- & Bußgeldrecht

  • Unterlassene oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit
  • Behandlung entgegen § 24: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
  • Verstoß gegen Tätigkeitsverbot nach § 42: bis zu 2 Jahre

§ 75 Abs. 5 bestraft, wer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Person behandelt. Verstöße gegen Absonderungsanordnungen oder gegen § 42 fallen unter § 75 Abs. 1; wird dadurch eine Krankheit verbreitet, verschärft § 75 Abs. 3 den Strafrahmen. Meldeverstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 73; Bußgeldhöhen nennt die Map bewusst nicht.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Straf- & Bußgeldrecht und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Straf- & Bußgeldrecht und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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