Behandlungsverbot

§ 24: § 7-Erreger

  • Jede Infektion mit einem in § 7 genannten Erreger
  • auch ohne Erkrankung
  • schließt u. a. HIV, Hepatitis B und C, Influenza- und Noroviren ein

Das Verbot knüpft an die Infektion an, nicht an die Erkrankung. Damit ist der Kreis deutlich größer als bei der Meldepflicht der Heilpraktiker/innen. Lyme-Borreliose ist nicht erfasst: § 7 nennt nur Borrelia recurrentis (Rückfallfieber), nicht Borrelia burgdorferi.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: § 24: § 7-Erreger und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – § 24: § 7-Erreger und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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