Behandlungsverbot
§ 24: § 6-Krankheiten
- Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1
- Lebensmittelvergiftung und Gastroenteritis (Nr. 2)
- bedrohliche übertragbare Krankheiten (Nr. 5)
§ 24 verweist auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, nicht auf Nr. 1a. Tuberkulose ist trotzdem erfasst, weil ihr Erreger in § 7 steht (Abs. 1 Nr. 34). Clostridioides difficile steht nicht in § 7; eine schwere CDI ist daher meldepflichtig, fällt nach dem Wortlaut aber nicht unter § 24 — es sei denn, sie wird als infektiöse Gastroenteritis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfasst (Häufung, Tätigkeit nach § 42). Impfschaden (Nr. 3) und Tollwut-Exposition (Nr. 4) fallen nicht unter § 24, sind aber meldepflichtig.
Hängt zusammen mit
- Teil von → Arztvorbehalt § 24
- ← Arztvorbehalt über Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2)
- ← nicht erfasst von Verdacht Impfschaden
- ← nicht erfasst von Tollwut-Exposition
- ← Arztvorbehalt über Auffangtatbestand Nr. 5
- ← nicht erfasst von Schwere CDI
- Siehe auch: Schwere CDI

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
Das ist ein Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ in Mirari: 89 Knoten, 9 Themenfelder, alle Verbindungen. Die ganze Map bekommst du kostenlos in dein Konto. Map holen →