Behandlungsverbot

§ 24: § 6-Krankheiten

  • Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1
  • Lebensmittelvergiftung und Gastroenteritis (Nr. 2)
  • bedrohliche übertragbare Krankheiten (Nr. 5)

§ 24 verweist auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, nicht auf Nr. 1a. Tuberkulose ist trotzdem erfasst, weil ihr Erreger in § 7 steht (Abs. 1 Nr. 34). Clostridioides difficile steht nicht in § 7; eine schwere CDI ist daher meldepflichtig, fällt nach dem Wortlaut aber nicht unter § 24 — es sei denn, sie wird als infektiöse Gastroenteritis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfasst (Häufung, Tätigkeit nach § 42). Impfschaden (Nr. 3) und Tollwut-Exposition (Nr. 4) fallen nicht unter § 24, sind aber meldepflichtig.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: § 24: § 6-Krankheiten und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – § 24: § 6-Krankheiten und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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