Behandlungsverbot
Ausnahme Schnelltests
- Schnelltests auf HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Syphilis sind für alle erlaubt
- Apotheken und Pflegeeinrichtungen dürfen weitere Schnelltests durchführen
- seit 02.07.2026 erweitert
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erlaubt jeder Person, Schnelltests auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum anzuwenden. Apothekenpersonal und Pflegefachpersonen dürfen zusätzlich auf Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotaviren testen. Wer einen solchen Test anwendet, kann nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 selbst meldepflichtig werden. Neu seit 07/2026, in älteren Fragensammlungen noch nicht enthalten.
Hängt zusammen mit
- Ausnahme von → Arztvorbehalt § 24
- kann Meldepflicht auslösen → Weitere Meldepflichtige
- ← erläutert Rechtsstand 07/2026

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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