Behandlungsverbot
§ 24: alle STI
- Alle sexuell übertragbaren Krankheiten
- auch wenn sie nirgends sonst gelistet sind
- z. B. Chlamydien (alle Serotypen), Trichomonaden, Genitalherpes
Diese Auffangklausel schließt alle sexuell übertragbaren Krankheiten ein, unabhängig von einer Meldepflicht. Damit ist der Arztvorbehalt bei STI umfassend.
Hängt zusammen mit
- Teil von → Arztvorbehalt § 24
- ← zusätzlich STI-Klausel Orthopocken (Mpox)
- ← zusätzlich STI-Klausel Anonym gemeldete Erreger

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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