Meldewesen

Meldepflicht der HP

  • Meldepflichtig für alle Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1
  • auch wenn ein Arzt hinzugezogen wird
  • nicht für Labornachweise nach § 7

§ 8 Abs. 1 Nr. 8 nennt den Heilpraktiker ausdrücklich. Die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Satz 2 („nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde“) gilt nur für Nr. 5–7, also nicht für Heilpraktiker/innen. Entfallen kann die Meldepflicht nach § 8 Abs. 3, wenn nachweislich schon gemeldet wurde und keine neuen Angaben vorliegen.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Meldepflicht der HP und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Meldepflicht der HP und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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