Meldewesen
Meldepflicht der HP
- Meldepflichtig für alle Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1
- auch wenn ein Arzt hinzugezogen wird
- nicht für Labornachweise nach § 7
§ 8 Abs. 1 Nr. 8 nennt den Heilpraktiker ausdrücklich. Die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Satz 2 („nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde“) gilt nur für Nr. 5–7, also nicht für Heilpraktiker/innen. Entfallen kann die Meldepflicht nach § 8 Abs. 3, wenn nachweislich schon gemeldet wurde und keine neuen Angaben vorliegen.
Hängt zusammen mit
- erfolgt als → Namentliche Meldung
- innerhalb → Meldefrist 24 Stunden
- ← Ausnahme gilt nicht für Weitere Meldepflichtige
- ← meldepflichtig für Verdacht Impfschaden
- ← meldepflichtig für Tollwut-Exposition
- ← Pflicht bleibt Was HP bleibt
- ← prüft Kenntnis von HP-Überprüfung
- ← unterscheidet Melden ≠ Behandeln
- ← erläutert HP meldet trotz Arzt
- Siehe auch: Weitere Meldepflichtige
- Siehe auch: HP meldet trotz Arzt

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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