Meldewesen
Namentliche Meldung
- Mit Personenangaben an das Gesundheitsamt
- gilt für alle Tatbestände des § 6
- Inhalt geregelt in § 9
Die namentliche Meldung erlaubt dem Gesundheitsamt, sofort zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterscheidet sich von der nichtnamentlichen Meldung bestimmter Labornachweise. Eine Meldung darf nicht verzögert werden, nur weil einzelne Angaben fehlen; Angaben werden nachgemeldet.
Hängt zusammen mit
- läuft über → Meldeweg bis zum RKI
- ← begründet Zweck des IfSG
- ← präzisiert Verdacht, Erkrankung, Tod
- ← erfolgt als Meldepflicht der HP
- ← Gegenstück zu Nichtnamentliche Meldung
- ← unterscheidet § 6 oder § 7?

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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