Meldewesen
Meldefrist 24 Stunden
- Unverzüglich
- muss spätestens 24 Stunden nach Kenntnis beim Gesundheitsamt vorliegen
- fehlende Angaben werden nachgemeldet
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Meldepflichtigen, nicht erst mit der Diagnose. Entscheidend ist, dass die Meldung innerhalb der Frist beim Gesundheitsamt vorliegt, nicht nur abgeschickt ist.
Hängt zusammen mit
- ← Bußgeld bei Verstoß Straf- & Bußgeldrecht
- ← innerhalb Meldepflicht der HP

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
Das ist ein Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ in Mirari: 89 Knoten, 9 Themenfelder, alle Verbindungen. Die ganze Map bekommst du kostenlos in dein Konto. Map holen →