Meldewesen

Meldefrist 24 Stunden

  • Unverzüglich
  • muss spätestens 24 Stunden nach Kenntnis beim Gesundheitsamt vorliegen
  • fehlende Angaben werden nachgemeldet

Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Meldepflichtigen, nicht erst mit der Diagnose. Entscheidend ist, dass die Meldung innerhalb der Frist beim Gesundheitsamt vorliegt, nicht nur abgeschickt ist.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Meldefrist 24 Stunden und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Meldefrist 24 Stunden und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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