Meldewesen
Weitere Meldepflichtige
- Feststellende Ärzt/innen
- Labore bei § 7
- andere Heil- und Pflegeberufe, Leitungen von Einrichtungen
Für § 7 melden die Leitungen von Untersuchungsstellen und Laboren, nicht die Praxis. Angehörige staatlich geregelter Heil- und Pflegeberufe (Nr. 5) und Einrichtungsleitungen (Nr. 7) melden nur, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde.
Hängt zusammen mit
- Ausnahme gilt nicht für → Meldepflicht der HP
- ← meldepflichtig, nicht für HP Nosokomiale Infektion
- ← kann Meldepflicht auslösen Ausnahme Schnelltests
- ← gemeldet durch Labor Labormeldung § 7
- Siehe auch: Meldepflicht der HP

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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