Meldewesen

Weitere Meldepflichtige

  • Feststellende Ärzt/innen
  • Labore bei § 7
  • andere Heil- und Pflegeberufe, Leitungen von Einrichtungen

Für § 7 melden die Leitungen von Untersuchungsstellen und Laboren, nicht die Praxis. Angehörige staatlich geregelter Heil- und Pflegeberufe (Nr. 5) und Einrichtungsleitungen (Nr. 7) melden nur, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Weitere Meldepflichtige und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Weitere Meldepflichtige und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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