Meldewesen

Verdacht Impfschaden

  • Gesundheitsschädigung über das übliche Maß einer Impfreaktion hinaus
  • schon der Verdacht wird gemeldet
  • Heilpraktiker/innen sind meldepflichtig

Gemeint ist nicht die übliche Impfreaktion wie Rötung oder leichtes Fieber, sondern eine darüber hinausgehende Schädigung. Weil § 8 Abs. 1 Nr. 8 auf den gesamten § 6 Abs. 1 Satz 1 verweist, sind auch Heilpraktiker/innen hier meldepflichtig.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Verdacht Impfschaden und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Verdacht Impfschaden und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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