Meldewesen
Verdacht Impfschaden
- Gesundheitsschädigung über das übliche Maß einer Impfreaktion hinaus
- schon der Verdacht wird gemeldet
- Heilpraktiker/innen sind meldepflichtig
Gemeint ist nicht die übliche Impfreaktion wie Rötung oder leichtes Fieber, sondern eine darüber hinausgehende Schädigung. Weil § 8 Abs. 1 Nr. 8 auf den gesamten § 6 Abs. 1 Satz 1 verweist, sind auch Heilpraktiker/innen hier meldepflichtig.
Hängt zusammen mit
- meldepflichtig für → Meldepflicht der HP
- nicht erfasst von → § 24: § 6-Krankheiten
- Ermittlung möglich durch → Ermittlungen
- Siehe auch: Melden ≠ Behandeln

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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