Meldewesen
Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2)
- Schon der Verdacht ist meldepflichtig
- bei Personen mit Tätigkeit nach § 42 (Lebensmittel)
- oder bei zwei und mehr Fällen mit vermutetem Zusammenhang
Lebensmittelvergiftung und akute infektiöse Gastroenteritis: Einzelne Durchfallerkrankungen sind nicht meldepflichtig, außer bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich oder bei einer Häufung. Daraus entsteht eine direkte Verbindung zu den Tätigkeitsverboten nach § 42.
Hängt zusammen mit
- meldepflichtig bei Tätigkeit nach → Lebensmittelbereich
- Arztvorbehalt über → § 24: § 6-Krankheiten
- ← Sonderfall Lebensmittelvergiftung Botulismus
- ← verursacht häufig Darmpathogene Erreger
- ← Leitsymptom von Durchfall & Erbrechen
- Siehe auch: § 34: Betreute

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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