Meldewesen

Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2)

  • Schon der Verdacht ist meldepflichtig
  • bei Personen mit Tätigkeit nach § 42 (Lebensmittel)
  • oder bei zwei und mehr Fällen mit vermutetem Zusammenhang

Lebensmittelvergiftung und akute infektiöse Gastroenteritis: Einzelne Durchfallerkrankungen sind nicht meldepflichtig, außer bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich oder bei einer Häufung. Daraus entsteht eine direkte Verbindung zu den Tätigkeitsverboten nach § 42.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2) und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Gastroenteritis (§ 6 Nr. 2) und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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