Meldewesen

Verdacht, Erkrankung, Tod

  • Nr. 1: schon der Verdacht ist meldepflichtig
  • Nr. 1a (Tuberkulose, schwere CDI): erst Erkrankung und Tod
  • keine erneute Meldung ohne neue Angaben

Für die meisten Krankheiten in § 6 Abs. 1 Nr. 1 löst schon der Verdacht die Meldung aus. Bei behandlungsbedürftiger Tuberkulose und schwerer Clostridioides-difficile-Infektion beginnt die Meldepflicht erst bei Erkrankung. Wurde bereits der Verdacht gemeldet, entfällt eine weitere Meldung der Erkrankung, wenn keine neuen Angaben hinzukommen.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Verdacht, Erkrankung, Tod und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Verdacht, Erkrankung, Tod und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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