Meldewesen
Verdacht, Erkrankung, Tod
- Nr. 1: schon der Verdacht ist meldepflichtig
- Nr. 1a (Tuberkulose, schwere CDI): erst Erkrankung und Tod
- keine erneute Meldung ohne neue Angaben
Für die meisten Krankheiten in § 6 Abs. 1 Nr. 1 löst schon der Verdacht die Meldung aus. Bei behandlungsbedürftiger Tuberkulose und schwerer Clostridioides-difficile-Infektion beginnt die Meldepflicht erst bei Erkrankung. Wurde bereits der Verdacht gemeldet, entfällt eine weitere Meldung der Erkrankung, wenn keine neuen Angaben hinzukommen.
Hängt zusammen mit
- präzisiert → Namentliche Meldung
- ← Verdacht genügt für Kranker & Verdächtiger
- ← meldepflichtig erst bei Erkrankung Tuberkulose
- ← meldepflichtig erst bei Erkrankung Schwere CDI
- ← ab Verdacht, außer erblich Spongiforme Enzephalopathie
- ← erläutert Wann melden?

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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