Meldepflichtige Krankheiten
Schwere CDI
- Durchfall, oft nach Antibiotikagabe
- fäkal-oral über Sporen, häufig im Krankenhaus
- Meldepflicht nur bei schwerem Verlauf
Meldepflicht erst bei Erkrankung und Tod (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a); kein Arztvorbehalt nach dem Wortlaut des § 24 (siehe „§ 24: § 6-Krankheiten“). Clostridioides-difficile-Infektion. Als schwer gilt der Verlauf bei Krankenhausaufnahme, Verlegung auf die Intensivstation, operativem Eingriff oder Tod innerhalb von 30 Tagen.
Hängt zusammen mit
- meldepflichtig erst bei Erkrankung → Verdacht, Erkrankung, Tod
- nicht erfasst von → § 24: § 6-Krankheiten
- ← Leitsymptom von Durchfall & Erbrechen
- Siehe auch: Wann melden?
- Siehe auch: Melden ≠ Behandeln
- Siehe auch: § 24: § 6-Krankheiten
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Schwere CDI im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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