Meldepflichtige Krankheiten

Schwere CDI

  • Durchfall, oft nach Antibiotikagabe
  • fäkal-oral über Sporen, häufig im Krankenhaus
  • Meldepflicht nur bei schwerem Verlauf

Meldepflicht erst bei Erkrankung und Tod (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a); kein Arztvorbehalt nach dem Wortlaut des § 24 (siehe „§ 24: § 6-Krankheiten“). Clostridioides-difficile-Infektion. Als schwer gilt der Verlauf bei Krankenhausaufnahme, Verlegung auf die Intensivstation, operativem Eingriff oder Tod innerhalb von 30 Tagen.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Schwere CDI im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Schwere CDI und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Schwere CDI und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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