Meldewesen
Auffangtatbestand Nr. 5
- Verdacht, Erkrankung, Tod
- für bedrohliche übertragbare Krankheiten, die nicht in Nr. 1–4 stehen
- Grundlage für neue Erreger
Mit diesem Tatbestand reagiert das Meldesystem auf neue Erreger, ohne dass das Gesetz vorher geändert werden muss. Ergänzend kann das Bundesgesundheitsministerium die Meldepflicht per Verordnung anpassen (§ 15).
Hängt zusammen mit
- Arztvorbehalt über → § 24: § 6-Krankheiten
- ← erfasst über Übertragbare Krankheit

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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