Meldewesen

Auffangtatbestand Nr. 5

  • Verdacht, Erkrankung, Tod
  • für bedrohliche übertragbare Krankheiten, die nicht in Nr. 1–4 stehen
  • Grundlage für neue Erreger

Mit diesem Tatbestand reagiert das Meldesystem auf neue Erreger, ohne dass das Gesetz vorher geändert werden muss. Ergänzend kann das Bundesgesundheitsministerium die Meldepflicht per Verordnung anpassen (§ 15).

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Auffangtatbestand Nr. 5 und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Auffangtatbestand Nr. 5 und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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