Gesundheitsamt
Schutzmaßnahmen
- Generalklausel: „die notwendigen Schutzmaßnahmen“
- anknüpfend an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider
- auch nach dem Tod einer infizierten Person
§ 28 ist die Grundlage für Maßnahmen, die nicht speziell geregelt sind. Die besonderen Maßnahmen Beobachtung, Absonderung und berufliches Tätigkeitsverbot folgen in §§ 29–31.
Hängt zusammen mit
- konkretisiert durch → Beobachtung
- konkretisiert durch → Absonderung
- konkretisiert durch → Berufliches Tätigkeitsverbot
- ← Adressat von Kranker & Verdächtiger
- ← Grundlage für Ermittlungen
- ← Chemoprophylaxe über Meningokokken

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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