Gesundheitsamt
Beobachtung
- Für Kranke, Verdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
- Untersuchungen dulden, Auskunft geben, Zutritt zur Wohnung gewähren
- Wohnungs- oder Berufswechsel in sensible Bereiche anzeigen
Die Beobachtung ist das mildeste der besonderen Mittel und schränkt Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung ein.
Hängt zusammen mit
- ← kann unterworfen werden Ansteckungsverdächtiger
- ← konkretisiert durch Schutzmaßnahmen

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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