Gesundheitsamt
Ermittlungen
- Pflicht zur Ermittlung bei Kranken, Verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern
- klärt Art, Ursache, Ansteckungsquelle, Ausbreitung
- auch bei vermuteten Impfschäden möglich
Bei bedrohlichen übertragbaren Krankheiten kann das Amt Dritte, etwa behandelnde Ärzt/innen, direkt befragen, wenn die betroffene Person nicht rechtzeitig mitwirken kann; diese sind dann auskunftspflichtig.
Hängt zusammen mit
- Grundlage für → Schutzmaßnahmen
- ← Ermittlung möglich durch Verdacht Impfschaden
- ← führt durch Gesundheitsamt

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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