Gesundheitsamt
Absonderung
- Pflicht zur Absonderung im Krankenhaus bei Lungenpest und von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber
- bei anderen Kranken und Verdächtigen kann abgesondert werden
- zwangsweise Unterbringung möglich, wenn Anordnungen nicht befolgt werden
Hier unterscheidet das Gesetz zwischen „hat anzuordnen“ (Lungenpest, VHF) und „kann anordnen“ (alle anderen). Bei Ausscheidern ist eine Absonderung nur zulässig, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen. Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Absonderungsanordnung ist nach § 75 Abs. 1 strafbar.
Hängt zusammen mit
- ← sanktioniert Straf- & Bußgeldrecht
- ← konkretisiert durch Schutzmaßnahmen
- ← Absonderungspflicht Hämorrhagisches Fieber
- ← Absonderungspflicht Pest
- ← bei VHF: Absonderung Fieber nach Reise
- Siehe auch: Gesetz oder Anordnung?

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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