Meldewesen
Meldeweg bis zum RKI
- An das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort der betroffenen Person
- bei Betreuung in einer Einrichtung: Gesundheitsamt der Einrichtung
- Weiterleitung an Landesbehörde und RKI
Das Gesundheitsamt übermittelt die Daten nach § 11 an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut. Die Meldung erfolgt zunehmend elektronisch über das Meldesystem DEMIS (§ 14).
Hängt zusammen mit
- Empfänger → Gesundheitsamt
- ← läuft über Namentliche Meldung

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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