Erregernachweise
Labormeldung § 7
- Das Labor meldet den direkten oder indirekten Nachweis
- nur bei Hinweis auf eine akute Infektion, soweit nicht anders bestimmt
- Heilpraktiker/innen sind hier nicht meldepflichtig
§ 7 ergänzt § 6: Ärztin oder Heilpraktiker melden das klinische Bild, das Labor den Erreger. Bei einigen Erregern gilt die Meldepflicht für alle Nachweise (z. B. Hepatitis B, C, D), bei anderen nur für bestimmte Materialien (z. B. Meningokokken nur aus Liquor oder Blut). Auch multiresistente Erreger gehören dazu, etwa MRSA aus Blut oder Liquor. § 7 Abs. 2 erfasst nicht gelistete Erreger bei schwerwiegender Gefahr.
Hängt zusammen mit
- gemeldet durch Labor → Weitere Meldepflichtige
- Arztvorbehalt über → § 24: § 7-Erreger
- ← Teil von Darmpathogene Erreger
- ← Teil von Hepatitis-Erreger
- ← Teil von Atemwegs- & Impferreger
- ← Teil von Reise- & Zoonose-Erreger
- ← Teil von Anonym gemeldete Erreger
- ← unterscheidet § 6 oder § 7?
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Labormeldung § 7 im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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