Erregernachweise

Labormeldung § 7

  • Das Labor meldet den direkten oder indirekten Nachweis
  • nur bei Hinweis auf eine akute Infektion, soweit nicht anders bestimmt
  • Heilpraktiker/innen sind hier nicht meldepflichtig

§ 7 ergänzt § 6: Ärztin oder Heilpraktiker melden das klinische Bild, das Labor den Erreger. Bei einigen Erregern gilt die Meldepflicht für alle Nachweise (z. B. Hepatitis B, C, D), bei anderen nur für bestimmte Materialien (z. B. Meningokokken nur aus Liquor oder Blut). Auch multiresistente Erreger gehören dazu, etwa MRSA aus Blut oder Liquor. § 7 Abs. 2 erfasst nicht gelistete Erreger bei schwerwiegender Gefahr.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Labormeldung § 7 im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Labormeldung § 7 und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Labormeldung § 7 und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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