Grundlagen & Begriffe
Nosokomiale Infektion
- Steht in Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme
- bestand vorher nicht
- Häufung ab zwei Fällen ist meldepflichtig
Nach § 6 Abs. 3 ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit vermutetem epidemischem Zusammenhang namentlich zu melden. Heilpraktiker/innen zählen hier nicht zu den Meldepflichtigen, da § 8 Abs. 1 Nr. 8 nur auf § 6 Abs. 1 verweist.
Hängt zusammen mit
- meldepflichtig, nicht für HP → Weitere Meldepflichtige

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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