Grundlagen & Begriffe

Nosokomiale Infektion

  • Steht in Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme
  • bestand vorher nicht
  • Häufung ab zwei Fällen ist meldepflichtig

Nach § 6 Abs. 3 ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit vermutetem epidemischem Zusammenhang namentlich zu melden. Heilpraktiker/innen zählen hier nicht zu den Meldepflichtigen, da § 8 Abs. 1 Nr. 8 nur auf § 6 Abs. 1 verweist.

Hängt zusammen mit

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Nosokomiale Infektion und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Nosokomiale Infektion und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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