Gemeinschaftseinrichtungen
Masernschutz
- Für nach 1970 Geborene in Kitas, Kindertagespflege, Schulen (Betreute und Tätige), Heimen und medizinischen Einrichtungen
- Nachweis: 1 Impfung ab 1 Jahr, 2 Impfungen ab 2 Jahren, Immunität oder Kontraindikation
- ohne Nachweis keine Betreuung bzw. Tätigkeit; Ausnahme: Schulpflichtige
Der Nachweis ist vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit bei der Leitung vorzulegen; fehlt er, benachrichtigt die Leitung das Gesundheitsamt. Schulpflichtige Kinder dürfen trotzdem in die Schule; das Gesundheitsamt kann aber Beratung und Bußgeld veranlassen. Für Heime gilt die Pflicht erst nach vier Wochen Betreuung.
Hängt zusammen mit
- gilt in → Gemeinschaftseinrichtungen
- ← kontrolliert Gesundheitsamt
- ← Nachweispflicht Masern
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Masernschutz im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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