Meldepflichtige Krankheiten

Tollwut

  • Missempfindungen an der Bissstelle, Wasserscheu, Erregung, Lähmungen; fast immer tödlich
  • Biss, Speichel infizierter Tiere (auch Fledermäuse)
  • meist 3–8 Wochen

Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Die Exposition selbst ist zusätzlich meldepflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4); damit hat Tollwut zwei eigene Meldetatbestände.

Hängt zusammen mit

Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Tollwut im IfSG-Schnellcheck →

Ausschnitt aus der Starter-Map Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung: Tollwut und die direkt verbundenen Knoten
Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ – Tollwut und die direkt verbundenen Knoten.

Quellen

Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

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