Meldepflichtige Krankheiten
Tollwut
- Missempfindungen an der Bissstelle, Wasserscheu, Erregung, Lähmungen; fast immer tödlich
- Biss, Speichel infizierter Tiere (auch Fledermäuse)
- meist 3–8 Wochen
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Die Exposition selbst ist zusätzlich meldepflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4); damit hat Tollwut zwei eigene Meldetatbestände.
Hängt zusammen mit
- zusätzlich meldepflichtig → Tollwut-Exposition
- ← Leitsymptom von Schlaffe Lähmungen
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Tollwut im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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