Krankheit · Meldepflichtige Krankheiten
Tollwut
Missempfindungen an der Bissstelle, Wasserscheu, Erregung, Lähmungen; fast immer tödlich
- Meldepflicht
Ja, nach § 6 IfSG (Krankheit), namentlich.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. p, Nr. 4 IfSG
Nr. 1: schon der Verdacht ist meldepflichtig
Meldefrist 24 Stunden: muss spätestens 24 Stunden nach Kenntnis beim Gesundheitsamt vorliegen
- Wer meldet?
Heilpraktiker/innen: Ja
Meldepflichtig für alle Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1
auch wenn ein Arzt hinzugezogen wird
Prüfungsfalle: HP meldet trotz Arzt – Die Ausnahme in § 8 Abs. 2 gilt nur für andere Heil- und Pflegeberufe sowie Einrichtungsleitungen
- Behandlungsverbot § 24
Ja – Feststellung UND Heilbehandlung nur durch Ärzt/innen
- Gemeinschaftseinrichtung § 34
Nein
- Leitsymptome
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026

Weitere Verbindungen in der Map
- zusätzlich meldepflichtig → Tollwut-Exposition
Quellen
Das ist ein Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ in Mirari: 89 Knoten, 9 Themenfelder, alle Verbindungen. Die ganze Map bekommst du kostenlos in dein Konto. Map holen →