Meldepflichtige Krankheiten
Milzbrand
- Hautmilzbrand mit schmerzlosem schwarzem Schorf; Lungen- und Darmform
- Sporen über Tierprodukte, nicht von Mensch zu Mensch
- Haut: Stunden bis 12 Tage, Lunge: 1–7 Tage, Darm: 1–3 Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Milzbrand (Anthrax): Bei Drogenkonsumierenden wurde auch ein Injektionsmilzbrand beschrieben.
Hängt zusammen mit
- ← Leitsymptom von Husten
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Milzbrand im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
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