Meldepflichtige Krankheiten
Zoonotische Influenza
- Grippeähnliche Symptome nach Kontakt zu Geflügel oder Schweinen
- vom Tier auf den Menschen
- 1–5 Tage
Meldepflicht ab Verdacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arztvorbehalt nach § 24. Gemeint sind z. B. Vogelgrippe-Varianten. Die saisonale Influenza steht nicht in § 6, nur ihr Labornachweis nach § 7.
Hängt zusammen mit
- nicht verwechseln mit → Atemwegs- & Impferreger
- Siehe auch: § 6 oder § 7?
Meldepflicht, § 24 und § 34 zu Zoonotische Influenza im IfSG-Schnellcheck →

Quellen
Rechtsstand: IfSG i. d. F. des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
Das ist ein Ausschnitt aus der Starter-Map „Infektionsschutzgesetz für die HP-Prüfung“ in Mirari: 89 Knoten, 9 Themenfelder, alle Verbindungen. Die ganze Map bekommst du kostenlos in dein Konto. Map holen →